Wohnmobilrecht
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Urteile im Wohnmobilvertragsrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2018 (VIII ZR 212/17) entschieden, dass dass die erstmalige Ausübung von Gestaltungsrechten ( hier: Rückruf) im Berufungsrechtszug zulässig ist. Der Käufer erwarb 2015 ein von einer Händlerin, ein zuvor als „Neufahrzeug" im Internet zum Verkauf angebotenes Wohnmobil Concorde Carver 841 L zum Preis von insgesamt 177.900 EUR. Der Kaufpreis war in Höhe von 71.500 EUR in bar - worauf der Beklagte 1.000 EUR anzahlte - sowie in Höhe des Restbetrags durch die Inzahlungnahme des Wohnmobils Hymer des Käufers zu entrichten. Noch vor Übergabe , erlitt das Wohnmobil Hymer des Käufers einen Unfall. Die Verkäuferin verweigerte daraufhin die Inzahlungnahme des unfallbeschädigten Wohnmobils des Käufers.Die 1. Instanz hat der auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises verurteilt.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erklärte der Beklagte erstmals den Widerruf des streitgegenständlichen Kaufvertrags, da er diesen als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossen habe, und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Wohnmobil Concorde - wie er erst jetzt erfahren habe - bereits an einen Vertragshändler ausgeliefert worden war und damit - entgegen den getroffenen Vereinbarungen - kein Neufahrzeug mehr gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls mit Urteil vom 17.10.2018 ( VIII ZR 212/17) entschieden, dass ein Wohnmobil nicht mehr fabrikneu ist, wenn zwischen Herstellung desselben und des Verkaufs bereits mehr als zwölf Monate liegen. Ein derartiges Wohnmobil darf nicht als fabrikneu bezeichnet werden (Fortführung von BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZR 191/15:
Ein unbenutztes Kraftfahrzeug erfüllt diese Eigenschaft jedoch regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.07.2018, Az. 3U 71/17 entschieden, dass bei Unebenheiten („Verwerfungen“) der Außenhaut eines Wohnmobils es sich um einen Sachmangel handelt.
.Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.08.2015 (28 U 159/14) entschieden :
Wird ein Kaufvertrag über ein Wohnmobil wirksam unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers geschlossen und nimmt der Käufer das Wohnmobil nicht vertragsgemäß ab, steht dem Verkäufer entsprechend seinen AGB ein vertraglich vereinbarter Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des Kaufpreises zu, wenn nach den AGB dem Käufer die Möglichkeit verbleibt eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen. Insbesondere wird bei Kauf eines neuen Wohnmobils eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises für angemessen erachtet (so auch BGH NJW 2012, 3230).
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.01.2015 (26 U 31/14) hat entschieden:
Es entspricht nicht der üblichen Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, wenn dieses nicht für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist, was dann der Fall ist, wenn die zulässige Hinterachslast des Wohnmobils bereits dann überschritten wird, wenn auf den hinteren beiden Sitzen zwei Personen mit einem durchschnittlichen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen.
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Olaf Lamottke
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